Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung erhebt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes vom Prüfling eine Gebühr in Höhe von 975 Euro.
Auf die Gebühr nach Absatz 1 ist ein Vorschuss in voller Höhe zu zahlen. Nach Eingang des Antrages auf Gestattung der Wiederholungsprüfung wird der Prüfling durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes schriftlich oder elektronisch aufgefordert, den Vorschuss binnen einer Woche einzuzahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, ist die Gestattung zu versagen.
Die Gebühr ermäßigt sich auf 125 Euro bei
Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung aufgrund des § 56 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,
vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes
bis zum 3. Werktag nach Beendigung des schriftlichen Prüfungsteils.
Die Gebühr ermäßigt sich auf 725 Euro bei
Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach Maßgabe des § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,
vorzeitige Beendigung des Prüfungsverfahrens durch Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes
bis zum 3. Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils.
Im Übrigen führt die Beendigung des Prüfungsverfahrens ohne Durchführung der mündlichen Prüfung zu keiner Ermäßigung der Gebühr. Entsprechendes gilt auch im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes; aus Gründen der Billigkeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes in diesen Fällen die Gebühr ermäßigen oder erlassen.
Zuständig für die Erhebung der Gebühr ist bei Widersprüchen gegen die Prüfungsentscheidung
Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung kann der Prüfling durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der…
Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung kann der Prüfling durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der oder…
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bei der Präsidentin oder dem…
Für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung nach einem regulären Versuch erhebt die oder der Vorsitzende des…
Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens während der schriftlichen Prüfung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.