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Fideikommißbehörde im Sinne des Artikel 16 ist die Behörde, welche gesetzlich als solche bestellt oder welcher das Fideikommiß stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung unterstellt ist.
Ein Fideikommiß kann fortan stiftungsmäßig nur dem Oberlandesgerichte zur Beaufsichtigung unterstellt werden. Die Bestimmung bedarf der Genehmigung des Justizministers, sofern nicht die Verfügung, durch die sie getroffen wird, der landesherrlichen Genehmigung unterliegt.
Ein Fideikommiss kann fortan stiftungsmäßig nur dem Oberlandesgericht zur Beaufsichtigung unterstellt werden. Die Bestimmung bedarf der Genehmigung des für…
Wird in Ansehung einer Familienstiftung, deren Verwaltung oder Beaufsichtigung nach der Stiftungsurkunde von dem Gerichte geführt werden soll, das Landgericht…
Oberste Stiftungsbehörde ist das für allgemeine Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium. Es nimmt mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 und 2 die…
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes…
Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führende Landesbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Die zuständige Landesstelle hat die Beihilfe durch Bescheid festzusetzen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.