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Fideikommissbehörde im Sinne des § 93 ist die Behörde, welche gesetzlich als solche bestellt oder welcher das Fideikommiss stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung unterstellt ist.
Ein Fideikommiss kann fortan stiftungsmäßig nur dem Oberlandesgericht zur Beaufsichtigung unterstellt werden. Die Bestimmung bedarf der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums.
Ein Fideikommiß kann fortan stiftungsmäßig nur dem Oberlandesgerichte zur Beaufsichtigung unterstellt werden. Die Bestimmung bedarf der Genehmigung des…
Oberste Stiftungsbehörde ist das für allgemeine Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium. Es nimmt mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 und 2 die…
Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte und Staatsanwaltschaften ist das für Justiz zuständige Ministerium.
Wird in Ansehung einer Familienstiftung, deren Verwaltung oder Beaufsichtigung nach der Stiftungsurkunde von dem Gerichte geführt werden soll, das Landgericht…
Die Sonderaufsicht über die Bewilligungsbehörden und zuständigen Stellen führen die für die allgemeine Aufsicht nach § 120 Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung…
Aufsichtsbehörde ist die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde als Rechtsaufsicht. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben erfolgt eine Fachaufsicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.