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Sofern bei Veräußerung eines Grundstücks gegen eine Rente der Erwerber des Rentenguts vertragsmäßig in seiner Verfügung dahin beschränkt wird, daß die Zulässigkeit einer Zerteilung des Grundstücks oder der Abveräußerung von Teilen desselben von der Zustimmung des Rentenberechtigten abhängig sein soll, so kann die versagte Einwilligung durch richterliche Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde ergänzt werden, wenn die Zerteilung oder Abveräußerung im gemeinschaftlichen Interesse wünschenswert erscheint.
Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert…
Ist dem Erwerber eines Rentenguts vertragsmäßig die Pflicht auferlegt, die wirtschaftliche Selbständigkeit des übernommenen Grundstücks durch Erhaltung des…
Die Übertragung zu Eigentum eines Grundstücks gegen Übernahme einer festen Geldrente (Rentengut), deren Ablösbarkeit von der Zustimmung beider Teile abhängig…
Das Wiederkaufsrecht beschränkt sich auf die Fälle, dass der Eigentümer das Rentengut verkauft oder sich durch einen sonstigen Vertrag zur Übertragung des…
Ein Grundstück, welches gegen Übernahme einer festen Geldrente zu Eigentum übertragen ist (Rentengut), kann zugunsten des Veräußerers in der Weise belastet…
Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.