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Wer ein Staatsamt oder ein besoldetes Amt in der Kommunal- oder Kirchenverwaltung bekleidet, bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft oder zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Vormundschaft der Erlaubnis der zunächst vorgesetzten Behörde. Das gleiche gilt für die Übernahme oder die Fortführung des Amtes eines Betreuers, Pflegers oder Beistandes. § 1 Absatz 2 und § 49 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524) geändert worden ist, bleiben unberührt.
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden.
Notare bedürfen der Erlaubnis nicht. Anlegung von Mündelgeld
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden.
Versagung, Untersagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
Die Beamtin oder der Beamte bedarf, soweit sie oder er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 49, 54) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das…
auf Ersuchen der zuständigen Behörde.
erhoben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.