§ 45 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
Art. 7 StKonsIFinVbg SLVereinbarung über die Finanzierung des Instituts für Steinkonservierung (IfS) e.V. in Wiesbaden Vom 8. März/5. April/5./10. Mai 1993[1]
Endet die gemeinsame Finanzierung des Vereins, so werden sich Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Thüringen über eine finanzielle Abwicklung nach Maßgabe…
§ 1 NRW-29214Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Anfallrecht in Ansehung des Vermögens eines Vereins bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Anlage 1 Nr. 3 AOAbgabenordnung
§ 5:„Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile…
§ 1 NRW-26476Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Anfallrecht in Ansehung des Vermögens eines Vereins bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Erwerbsbeschränkungen…