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Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
Bevormundung durch einen Anstaltsvorstand oder durch Beamte der Armenverwaltung
der Kirchen, der Geistlichen und der sonstigen Kirchenbeamten wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen,
für die in § 37 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten,
Polizeimeisterinnen und Polizeimeister sowie
an Beamte und Richter,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.