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Bevormundung durch einen Anstaltsvorstand oder durch Beamte der Armenverwaltung
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
Kürzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe,
Beamte und Geistliche als Vormünder
Trennung der Betreuung des oder der Beschuldigten und des oder der Verletzten.
von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
das Landesamt für Besoldung und Versorgung über Anträge der Beihilfeberechtigten der obersten Dienstbehörden des Landes mit Ausnahme der Präsidentin oder des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.