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Über sämtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der Gewerkschaft ein Verzeichnis - das Gewerkenbuch - geführt. Auf Grund desselben wird jedem Gewerken auf Verlangen ein Anteilschein - Kuxschein - ausgefertigt.
Die Kuxscheine sind nach Wahl des Gewerken über die einzelnen Kuxe oder über eine Mehrheit derselben auszustellen.
Die Kuxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den Inhaber lauten.
Die Erneuerung eines Kuxscheines ist nur gegen Rückgabe oder nach Kraftloserklärung desselben zulässig.
Wer im Gewerkenbuche als Eigentümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen.
wenn es sich um Gegenstände handelt, die nur von einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln aller Kuxe oder nur mit Einstimmigkeit beschlossen werden können;
Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten, so sind sämtliche Gewerken zu einer zweiten Versammlung einzuladen.
Die Kuxe sind unteilbar. Sie gehören zum beweglichen Vermögen.
Die Gewerken nehmen nach dem Verhältnis ihrer Kuxe an dem Gewinne und Verluste teil.
Die einzelnen Gewerken werden ... als Eigentümer ihrer Kuxe in das Grundbuch eingetragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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