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Mitbeteiligte eines Bergwerks, die keine gemeinsame gesetzliche Vertretung haben, müssen einen im Inlande wohnenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde namhaft machen. § 127 findet entsprechende Anwendung.
Dasselbe gilt, wenn der Alleineigentümer eines Bergwerks im Auslande wohnt.
Der Vertreter hat mindestens die in § 124 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte zu besorgen. Fünfter Titel Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern Erster Abschnitt Von der Grundabtretung
Der Bergwerkseigentümer hat die Befugnis, die Abtretung des zu seinen bergbaulichen Zwecken (§§ 54 bis 60) erforderlichen Grund und Bodens nach näherer…
Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen.
Wird die Aufsuchung und Gewinnung von Eisenerzen in den im § 211a bezeichneten Landesteilen von mehreren Personen betrieben, so sind sie verpflichtet, durch…
Können die Beteiligten sich in den Fällen der §§ 135 bis 139 über die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so erfolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem…
Der Bergwerksbesitzer hat für die Beaufsichtigung der von ihm bestellten Personen, für eine eindeutige und lückenlose Abgrenzung ihrer Aufgaben und Befugnisse…
Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirtschafts- oder Fabrikgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräume kann der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.