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In keinem Falle darf dem Repräsentanten oder Grubenvorstande die Vertretung der Gewerkschaft bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit der Knappschaft und mit anderen bergbaulichen Einrichtungen sowie in den gegen sie angestrengten Prozessen entzogen werden.
Ein Genosse darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Genossen steht.…
Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
Der Repräsentant oder die Mitglieder des Grubenvorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gewerkschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für…
Ein Genosse darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Genossen steht.…
Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht.…
Soweit dieser Titel nichts anderes bestimmt, sind die durch Bestellung eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes entstehenden Rechtsverhältnisse nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.