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Die Bergbehörde kann eine Gewerkschaft auffordern, binnen drei Monaten einen Repräsentanten oder einen Grubenvorstand zu bestellen.
Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bergbehörde, bis dies geschieht, einen Repräsentanten bestellen und diesem eine angemessene, von der Gewerkschaft aufzubringende und nötigenfalls im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehende Vergütung zusichern.
Der interimistische Repräsentant hat die in den §§ 119 bis 123 bestimmten Rechte und Pflichten, sofern die Bergbehörde keine Beschränkung eintreten läßt.
Wird ein Repräsentant auf die Aufforderung der Bergbehörde nicht binnen einem Monate bestellt und unter Einreichung der Bestellungsurkunde namhaft gemacht, so…
Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen im Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen und der Bergbehörde namhaft zu machen.
Zur Vornahme der Wahl eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes oder zur Beschlußfassung über den Widerruf der Bestellung kann die Bergbehörde auf Antrag eine…
In keinem Falle darf dem Repräsentanten oder Grubenvorstande die Vertretung der Gewerkschaft bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit der Knappschaft und…
Der Repräsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Gewerkenversammlung,
Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.