Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gültigkeit einer Mutung ist dadurch bedingt:
daß das in der Mutung bezeichnete Mineral an dem angegebenen Fundpunkte (§ 14) auf seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der Mutung entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher Menge und Beschaffenheit nachgewiesen wird, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung des Minerals möglich erscheint;
daß nicht bessere Rechte auf den Fund entgegenstehen.
Ist die auf einen Fund eingelegte Mutung infolge Überdeckung durch das Feld einer anderen Mutung ungültig geworden, so kann der Fund, wenn er später wieder ins Bergfreie fällt, nur von dem ersten Muter oder mit dessen Einwilligung zum Gegenstand einer neuen Mutung gemacht werden.
Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als Mutung.
Wird eine Mutung infolge Nichteinhaltung der im § 18 Abs. 1 und 4 bestimmten Fristen von Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder…
Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude oder durch Schürfarbeiten, die nach Vorschrift der §§ 3 bis 10 unternommen worden sind, ein…
erhoben werden.
Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Mutung begründet einen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums in dem im § 27 bestimmten Felde.
diejenigen Muter, deren Rechte wegen der Lage ihrer Fundpunkte oder Felder mit dem begehrten Felde bereits in Widerspruch stehen oder doch in Widerspruch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement