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Die Angabe der Lage und Größe des Feldes sowie die Einreichung des Situationsrisses (§ 17) müssen binnen sechs Monaten nach Eingang der Mutung bei der zu ihrer Annahme befugten Bergbehörde erfolgen.
Geschieht dies nicht, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.
Unterläßt der Muter die Einreichung eines zweiten Exemplars des Situationsrisses, so kann die Bergbehörde dasselbe auf Kosten des Muters anfertigen lassen.
Mängeln des Situationsrisses, die nicht vom Oberbergamte beseitigt werden (§ 33), hat der Muter auf die Aufforderung der Bergbehörde binnen sechs Wochen abzuhelfen. Auf Antrag des Muters kann die Frist angemessen verlängert werden. Werden die Fristen versäumt, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.
Fehlt der Mutung eine dieser Angaben, so hat der Muter dem Mangel auf die Aufforderung der Bergbehörde innerhalb einer Woche abzuhelfen. Geschieht dies nicht,…
Sobald die Sachlage es gestattet, hat die Bergbehörde einen dem Muter mindestens vierzehn Tage vorher bekanntzumachenden Termin anzusetzen, in dem dieser seine…
Das Feld einer jeden Mutung wird gleich nach Einreichung des Situationsrisses (§ 17) von der Bergbehörde auf die Mutungsübersichtskarte aufgetragen.
Die Mutung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Exemplaren einzulegen.
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Mutung ein, so wird dieselbe dem Bergwerkseigentümer mitgeteilt. Letzterer muß alsdann binnen vier Wochen nach Ablauf des…
Die Gültigkeit einer Mutung ist dadurch bedingt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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