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Die in dem Aufhebungsverfahren bei der Bergbehörde entstehenden Kosten hat der Bergwerkseigentümer zu tragen. Siebenter Titel Von den Knappschaftsvereinen §§ 165-186 Achter Titel Von den Bergbehörden
Für das Verfahren nach § 96 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 der von der Aufhebung Betroffene zu…
Die Kosten des Grundabtretungsverfahrens hat für die erste Instanz der Bergwerksbesitzer, für die Beschwerdeinstanz der unterliegende Teil zu tragen. Zweiter…
Sämtliche Kosten für die Ausführung der im § 205 bezeichneten Maßregeln trägt der Besitzer des betreffenden Bergwerks, vorbehaltlich des Rückgriffanspruchs…
Der Bergwerkseigentümer hat die Befugnis, die Abtretung des zu seinen bergbaulichen Zwecken (§§ 54 bis 60) erforderlichen Grund und Bodens nach näherer…
Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche auf das Bergwerk. Die Haftung nach den §§ 148 bis 152 bleibt jedoch bestehen, auch wenn der Schaden erst nach…
Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, allen Schaden, welcher dem Grundeigentum, dessen Bestandteilen oder Zubehör durch den Betrieb des Bergwerkes zugefügt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.