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Sämtliche Kosten für die Ausführung der im § 205 bezeichneten Maßregeln trägt der Besitzer des betreffenden Bergwerks, vorbehaltlich des Rückgriffanspruchs gegen Dritte, welche den Unglücksfall verschuldet haben. Dritter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Die Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen hat der Unternehmer zu tragen. Ist der Bauherr seiner Verpflichtung nach § 110 Abs. 1 ganz oder teilweise nicht…
Die in dem Aufhebungsverfahren bei der Bergbehörde entstehenden Kosten hat der Bergwerkseigentümer zu tragen. Siebenter Titel Von den Knappschaftsvereinen §§…
Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, allen Schaden, welcher dem Grundeigentum, dessen Bestandteilen oder Zubehör durch den Betrieb des Bergwerkes zugefügt…
Dem Bergwerksbesitzer obliegt die verantwortliche Leitung des Betriebes; er hat insbesondere für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen.
als Bergwerksbesitzer seiner Pflicht nach § 73, für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu sorgen, nicht nachkommt;
Sobald auf einem Bergwerk eine Gefahr hinsichtlich der in § 196 bezeichneten Gegenstände eintritt, ist dem Bergamt hiervon Anzeige zu machen. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.