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Soweit es zur Aufsicht der Oberbergämter über die Markscheider nach § 190 Abs. 2 und zum Schutz der in § 196 genannten Gegenstände erforderlich ist, kann der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr durch Rechtsverordnung bestimmen, a) welchen Anforderungen markscheiderische Arbeiten nach Form und Inhalt genügen müssen, b) welche Aufzeichnungen über markscheiderische Arbeiten anzufertigen sind, c) wie markscheiderische Unterlagen zu behandeln, insbesondere aufzubewahren sind, d) welche Anzeigen zu erstatten und welche Auskünfte dem Oberbergamt zu erteilen sind.
Zur Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus den gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, können vom Oberbergamt bevollmächtigte Personen die Geschäftsräume des Markscheiders während der Geschäftsstunden betreten, dort Besichtigungen vornehmen und in die markscheiderischen Unterlagen Einsicht nehmen. Das Grundrecht des Art. 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegen die Markscheider und die Ausführung der markscheiderischen Arbeiten im Sinne des § 64 Abs. 1.
Personen, dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der…
Soweit es zur Durchführung der Bergaufsicht, der Vorschriften über Erteilung, Verleihung und Aufrechterhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schutze der in…
Die Oberbergämter sind befugt, für den ganzen Umfang oder für einzelne Teile ihres Verwaltungsbezirks Bergverordnungen über die im § 196 bezeichneten…
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung die für die Aufsicht erforderlichen Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß…
Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der Bundesministerien sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebräume…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.