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Die Oberbergämter bilden die Aufsichts- und Beschwerdeinstanz für die Bergämter.
Unter ihrer Aufsicht stehen die Markscheider. Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Ausführung der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung als Markscheider vom 27. Juli 1961 (GV. NW. S. 240) bezeichneten Arbeiten.
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Sie überwachen die Ausbildung derjenigen Personen, welche sich für den Staatsdienst im Bergfach vorbereiten.
Außerdem liegen den Oberbergämtern die ihnen in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Geschäfte ob.
Innerhalb ihres Geschäftskreises haben die Oberbergämter die gesetzlichen Befugnisse und Verpflichtungen der Regierungspräsidenten.
Sie handhaben insbesondere die Bergaufsicht ... Bezüglich der ihrer Aufsicht unterstehenden Anlagen und Betriebe stehen ihnen... die Befugnisse und…
Der Bergbau steht unter der Aufsicht der Bergbehörden.
Dieselbe Befugnis steht den Eigentümern angrenzender Bergwerke zu.
für die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde,
Die Bergbehörden sind: die Bergämter, die Oberbergämter, der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.