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Das Oberbergamt hat die Verleihungsurkunde aufzuheben oder zu ändern, wenn es auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Bergwerkseigentümers durch Beschluß feststellt, daß das Bergwerkseigentum zu Unrecht auf ein dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers unterliegendes Mineral verliehen worden ist.
Wird das Mineral durch die Entscheidung des Oberbergamts oder durch verwaltungsgerichtliches Urteil für nicht verleihbar erklärt, so gilt von der Rechtskraft der Entscheidung oder des Urteils ab das Bergwerkseigentum als aufgehoben; der Bergwerkseigentümer kann sich jedoch auf sein Recht solchen Rechtshandlungen gegenüber nicht berufen, die der Grundeigentümer vor der Rechtskraft der Entscheidung oder des Urteils über das zu Unrecht verliehene, vom Bergwerkseigentümer aber nicht gewonnene Mineral vorgenommen hat. § 160 Abs. 2 und § 163 finden Anwendung.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Berechtigung als Bergwerkseigentum im Grundbuch eingetragen ist, die sich auf einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Rechtsvorgang gründet, auf den jedoch die gesetzlichen Vorschriften über das Bergwerkseigentum nach Feststellung des Oberbergamts nicht anwendbar sind.
Ist ein Recht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht oder nicht als Bergwerkseigentum im Grundbuch eingetragen, so gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. An die Stelle…
Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung der…
§ 35 findet auch auf solche Bergwerkseigentümer Anwendung, die nach § 55 ein Vorrecht auf die in der veröffentlichten Verleihungsurkunde bezeichneten Mineralien…
Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so hat das Oberbergamt das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung der…
Stellt die Bergbehörde fest, daß ein Bergwerkseigentümer die gemäß § 65 an ihn erlassene Aufforderung zur Inbetriebnahme des Bergwerks oder zur Fortsetzung des…
Das Bergwerkseigentum an den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen Mineralien wird dem Staate durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.