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Das Bergwerkseigentum an den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen Mineralien wird dem Staate durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr verliehen; die §§ 12 bis 38 sind nicht anzuwenden.
Die Verleihung ist von dem Nachweis abhängig, daß das Mineral innerhalb des zu verleihenden Feldes auf seiner natürlichen Ablagerung in solcher Menge und Beschaffenheit entdeckt worden ist, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung des Minerals möglich erscheint.
Die Verleihung erfolgt durch Ausstellung einer mit Siegel und Unterschrift zu versehenden Urkunde, welche die im § 34 unter Ziff. 1 bis 6 aufgezählten Angaben enthalten und mit einem von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigten, der Vorschrift im § 17 Abs. 1 entsprechenden Situationsrisse verbunden werden muß.
Die Verleihungsurkunde ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Ist bei der Erteilung, Übertragung oder Verleihung des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Urkunde, die der nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes…
Das nach Maßgabe des § 38 b begründete Bergwerkseigentum des Staates an den im § 2 Abs. 1 genannten Mineralien kann in der Weise belastet werden, daß…
Das Oberbergamt hat die Verleihungsurkunde aufzuheben oder zu ändern, wenn es auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Bergwerkseigentümers durch…
Über die Verleihung eines nach diesem Gesetz gestifteten Ehrenzeichens oder einer Medaille wird eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen beziehungsweise die…
Die Verleihungsurkunde ist binnen sechs Wochen nach der Ausfertigung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf…
§ 35 findet auch auf solche Bergwerkseigentümer Anwendung, die nach § 55 ein Vorrecht auf die in der veröffentlichten Verleihungsurkunde bezeichneten Mineralien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 28 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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