Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dampfkessel und Triebwerke für alle der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betriebe unterliegen den Vorschriften der Gewerbegesetze.
Sofern zur Errichtung oder Veränderung dieser Dampfkessel und Triebwerke nach den Vorschriften der Gewerbegesetze eine besondere ordnungsbehördliche Genehmigung erforderlich ist, tritt jedoch an die Stelle der örtlichen Ordnungsbehörde das Bergamt und an die Stelle der sonst zuständigen Genehmigungsbehörde das Oberbergamt.
Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne haben die Bergbehörden das Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband oder der Stadt Köln herbeizuführen.
Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der…
Sie handhaben insbesondere die Bergaufsicht ... Bezüglich der ihrer Aufsicht unterstehenden Anlagen und Betriebe stehen ihnen... die Befugnisse und…
In den Bergverordnungen kann vorgeschrieben werden, daß a) bestimmte Arbeiten, Anlagen, Betriebsmittel oder die Verwendung von Stoffen an Stelle der…
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige Behörde für die Ausführung der §§ 31 Abs. 2 Satz 2 , 79 Abs. 3 Satz 1 und 173 Abs. 1 Satz 1 BBergG;…
Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist, sofern sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, allen berggesetzlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.