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Lokomotivdampfkessel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.
Lokomotivdampfkessel mit Feuerung müssen folgende Ausrüstung haben:
eine Ablassvorrichtung, durch die der Kessel vollständig entleert werden kann.
zulässiger Betriebsüberdruck,
zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeugs dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann;
Name des Herstellers,
an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluss aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muss unmittelbar am Kessel angebracht sein;
zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand erkennen lassen, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muss, das vom Kessel abgesperrt und ausgeblasen werden kann. Ausblaseleitungen müssen unfallsicher ausmünden, der Ausblasvorgang gut erkennbar sein;
Fabriknummer,
Baujahr;
an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den festgelegten niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbüchse liegen muss;
zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann; die Sicherheitsventile müssen entlastbar sein;
einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfüberdruck mit erfassen;
einen Anschluss für den Prüfdruckmesser;
an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:
Dampfkessel feuerloser Lokomotiven müssen folgende Ausrüstung haben:
zulässiger Betriebsüberdruck,
an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluss aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muss unmittelbar am Kessel angebracht sein;
Name des Herstellers,
ein Wasserstandsglas oder eine andere Einrichtung, die den Wasserstand erkennen lässt, das Wasserstandsglas muss vom Kessel absperrbar sein;
ein Sicherheitsventil, dessen Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann, und das im Stande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die dem Kessel im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann; das Sicherheitsventil muss entlastbar sein;
Fabriknummer und
Baujahr.
einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfdruck mit erfassen;
einen Anschluss für den Prüfdruckmesser;
eine Einrichtung, die verhindert, dass die Steuerung während des Füllvorgangs betätigt werden kann, und die die Füllung des Behälters nur bei Nullstellung der Steuerung ermöglicht;
an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:
Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Bauart von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist und sie von einem Kesselsachverständigen abgenommen worden sind.
Lokomotivdampfkessel müssen in regelmäßigen Zeitabständen von einem Kesselsachverständigen geprüft werden.
Alle zwölf Monate muss durch eine äußere Prüfung der ordnungsgemäße Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung und deren einwandfreie Funktion festgestellt werden. Die Prüfung muss während des Betriebs vorgenommen werden.
Alle drei Jahre muss durch eine innere, mit einer Wasserdruckprüfung nach Absatz 8 verbundene Prüfung der betriebssichere Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung festgestellt werden.
Die Frist zwischen zwei aufeinander folgenden inneren Prüfungen darf durch einen Kesselsachverständigen mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Lokomotivdampfkessels dies zulässt.
Die Fristen für die Prüfung der Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tag der Inbetriebnahme nach beendeter Abnahme oder Prüfung an.
Die Prüfung der Lokomotivdampfkessel muss mit einer Wasserdruckprüfung verbunden werden: Bei dieser Prüfung muss die Bekleidung der Kessel so weit gelöst werden, wie es für die Besichtigung der Kessel von außen erforderlich ist.
bei der Abnahme,
bei den Prüfungen nach Absatz 5, Buchstabe b),
vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als zwei Jahre außer Betrieb waren und
nach jeder Ausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p des Lokomotivdampfkessels muss ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden.
Über alle Prüfungen des Lokomotivdampfkessels und alle Fristverlängerungen gemäß Absatz 6 sind Aufzeichnungen zu führen und im Betriebsbuch aufzubewahren. Das Datum der letzten Prüfung ist am Kessel an sichtbarer Stelle anzubringen.
Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 gelten auch für die Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von sonstigen Dampfkesseln, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und mit ihm zusammen betrieben werden.
Kesselsachverständige sind:
die Kesselsachverständigen der Deutschen Bundesbahn,
die Kesselsachverständigen der Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) und
die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Kesselsachverständige für nicht bundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.