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Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung eine Wertsverminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwert zu ersetzen.
Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks eine angemessene Sicherheitsleistung von dem Schürfer verlangen.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück…
Wenn ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Teile so zerstückelt werden würde, daß die übrigbleibenden Teile nicht mehr zweckmäßig benutzt werden können,…
Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an dem Grundstück eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Reallast und,…
Bedrohen Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den ungestörten Betrieb eines fremden Bergwerkes, so kann der Bergwerksbesitzer verlangen, daß der Schürfer…
Mit Ausnahme der im § 4 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer, er sei Eigentümer oder Nutzungsberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund und Boden…
Die dem Grundeigentümer im letzten Satze des § 137 und in den §§ 138, 139 und 141 eingeräumten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürfer zu.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.