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Handelt der Unternehmer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider, kommt er, insbesondere trotz Aufforderung, innerhalb einer gesetzten Frist seinen ihm durch Auflagen auferlegten Pflichten nicht nach, so kann die Genehmigungsbehörde die weitere Abgrabung bis zur Erfüllung der versäumten Pflichten untersagen oder die Genehmigung widerrufen.
Die Genehmigungsbehörde ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 berechtigt, vom Eigentümer die Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes zu verlangen. Richtet der Eigentümer das Gelände her. so hat er Anspruch auf die Sicherheitsleistung in Höhe der ihm entstandenen Kosten.
Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in…
Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies…
Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen…
Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer verpflichten, das Abbau- und Betriebsgelände unverzüglich herzurichten, wenn a) die Abgrabung vorzeitig eingestellt…
Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder zu widerrufen, wenn eine…
Sind Abgrabungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet worden. ohne daß unter Wahrung der Belange von Naturhaushalt und Landschaft (§ 3 Abs. 3) das Abbau-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.