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Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten nicht gütlich. einigen, so entscheidet das Oberbergamt durch einen Beschluß darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen.
Dasselbe setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die Entschädigung und die Sicherheitsleistung (§ 6) fest ....
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das Oberbergamt ist jedoch befugt, bei der Verleihung von diesem Teilungsverhältnisse abzuweichen, soweit dies für einen zweckmäßigen Betrieb erforderlich ist.
Bestreitet der Bergwerkseigentümer, in dessen Felde ein Hilfsbau angelegt werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet hierüber das…
§ 66 Abs. 8 gilt entsprechend.
Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zu Stande, entscheidet die obere Abfallwirtschaftsbehörde auf Antrag. Für die Kosten des…
Die Vorschriften im achten und neunten Titel dieses Gesetzes (von den Bergbehörden und von der Bergaufsicht finden auf das Schürfen entsprechende Anwendung. Die…
Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so muß der Antragsteller sich eine entsprechende, nötigenfalls durch einen Beschluß des Oberbergamts festzustellende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.