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Das Oberbergamt kann dem Bergwerksbesitzer die Leitung des Betriebes untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die ihn ungeeignet erscheinen lassen, die Sicherheit und Ordnung im Betrieb zu gewährleisten. Es kann einen Betrieb, der entgegen der Untersagung weitergeführt wird, einstellen.
Absatz 1 gilt auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist.
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, daß der Unternehmer die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Betrieb erforderliche…
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Tätigkeiten ohne…
Stellt die Bergbehörde fest, daß ein Bergwerkseigentümer die gemäß § 65 an ihn erlassene Aufforderung zur Inbetriebnahme des Bergwerks oder zur Fortsetzung des…
Wird ein Betrieb den Vorschriften der §§ 67 bis 69 zuwider geführt, so kann die Bergbehörde nötigenfalls einen solchen Betrieb einstellen.
ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten oder ihrer Stellvertreterinnen…
Das Oberbergamt kann den Bergwerkseigentümer nach dessen Vernehmung zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes binnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.