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Für Arbeiter, die an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28°C beträgt, nicht bloß vorübergehend beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit 6 Stunden täglich nicht übersteigen.
Als gewöhnliche Temperatur gilt diejenige Temperatur, die der Betriebspunkt bei regelmäßiger Belegung und Bewetterung hat.
die niedrigste Betriebstemperatur liegt nicht unter -50 °C und die maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 °C und bei Behältern aus…
deren höchste Betriebstemperatur aa)bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt,bb)bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über…
Es darf nicht gestattet werden, an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28°C beträgt, Über- oder Nebenschichten zu verfahren.
6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über 46 Grad C bis 52 Grad C verbringen.
entgegen § 93 c Abs. 1 oder § 93 d an heißen Betriebspunkten Arbeiter mehr als sechs Stunden arbeiten oder Über- und Nebenschichten verfahren läßt;
maximale Betriebstemperatur 548 K (275 °C) oder weniger;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.