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Es darf nicht gestattet werden, an Betriebspunkten, an denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28°C beträgt, Über- oder Nebenschichten zu verfahren.
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entgegen § 93 c Abs. 1 oder § 93 d an heißen Betriebspunkten Arbeiter mehr als sechs Stunden arbeiten oder Über- und Nebenschichten verfahren läßt;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.