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Eine Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs, die dem Landeseisenbahngesetz vom 5. Februar 1957 unterliegt, bildet mit den dem Bahnunternehmen gewidmeten Vermögen eine Einheit (Bahneinheit). Dies gilt auch für Straßenbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241).
Die Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (RGBl. II S. 91)…
Bei Bahnen, welche nur zum Teil im Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen liegen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, sofern nicht etwas anderes…
Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes…
Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S.…
Jedes Bahnunternehmen, für welches eine besondere Genehmigung erteilt ist, ist als eine selbständige Bahneinheit anzusehen. Ist jedoch eine Bahn einheitlich mit…
Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte des Deutschen Reiches, die zum bisherigen Sondervermögen "Deutsche Reichsbahn" gehören, sind mit Wirkung vom 24.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.