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Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 6 Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG ) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439) sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen) und im Freistaat Sachsen Eisenbahnverkehrsleistungen anbieten oder Eisenbahninfrastruktur vorhalten. Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenanschlußbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen im Sinne von § 4 Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2418), Vergnügungsbahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
Dieses Gesetz gilt für die Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen), die Seilbahnen des öffentlichen Verkehrs und…
Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermittlung des historischen Eisenbahnwesens ausgerichtet ist, sowie für…
Auf sonstige Bahnen besonderer Bauart sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts mit Ausnahme des § 5, die §§ 9 bis 12 und 21 bis 23 entsprechend anzuwenden.…
Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr…
Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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