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In den Titel des Grundbuchblatts ist eine Beschreibung des Bahnunternehmens aufzunehmen. Dieselbe hat den Anfangs- und Endpunkt der Bahn und den übrigen wesentlichen Inhalt der Genehmigung, insbesondere eine etwaige Begrenzung der Zeitdauer für das Bahnunternehmen zu enthalten. Von der Genehmigungsurkunde ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen. Solange die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs nicht erteilt ist, ist dies auf dem Titel zu vermerken.
In den Titel sind ferner folgende Angaben aufzunehmen:
die Länge der auf eigenem und der auf fremdem Grund und Boden belegenen Bahnstrecken;
die katastermäßige Bezeichnung derjenigen zur Bahneinheit gehörigen Grundstücke, deren Widmung für das Bahnunternehmen weder aus ihrem Zusammenhange mit dem Bahnkörper noch sonst äußerlich erkennbar ist. Soweit die Grundstücke in Grundbüchern oder anderen gerichtlichen Büchern verzeichnet sind, ist auch das Grundbuchblatt oder die sonstige buchmäßige Bezeichnung derselben anzugeben;
die zur Bahneinheit gehörigen Fonds;
die Bestimmungen über das Anteilsverhältnis an denjenigen Gegenständen, welche mehreren Bahnunternehmungen gewidmet sind.
In den Grundakten ist der Betrag des zur Anlage und Ausrüstung der Bahn verwendeten Kapitals (Baukapitals) und der Betrag der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eines jeden Geschäftsjahrs zu verzeichnen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
der Bahnkörper und die übrigen Grundstücke, welche dauernd, unmittelbar oder mittelbar, dem Bahnunternehmen gewidmet sind, mit den darauf errichteten…
der zur Staatskasse fließenden Abgaben für den Bahnbetrieb sowie der in Artikel 3 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Lasten, die in Ansehung der zur…
Jedes Grundbuchblatt erhält einen besonderen Abschnitt für die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Angaben über den Bestand der Bahneinheit (Titel).
Dritter Abschnitt Rechtsverhältnisse der Bahneinheiten
Die Terminsbestimmung soll zur Bezeichnung der Bahneinheit eine den wesentlichen Inhalt der Genehmigung wiedergebende Beschreibung der Bahn enthalten.
Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher finden die Vorschriften der Grundbuchordnung (RGBl. 1935 I S. 1073 in der Fassung der Verordnung vom 5.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.