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Die Zugehörigkeit in Preußen liegender Grundstücke zur Bahneinheit wird in das Grundbuch eingetragen: a) soweit die Grundstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts des Bahngrundbuchs vermerkt sind, auf Ersuchen des das Bahngrundbuch führenden Amtsgerichts in Alverdissen; b) c)
Auf die Löschung der Zugehörigkeit zur Bahneinheit finden die Vorschriften des Absatzes (1) a entsprechende Anwendung.
Wenn die nach Absatz 1 notwendigen Eintragungen erfolgt sind, oder wenn die Bahneinheit nicht mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet war,…
Der Bahneigentümer ist verpflichtet, die Eintragung und Löschung zu beantragen, und kann hierzu von der Bahnaufsichtsbehörde, welcher er ein Verzeichnis der zur…
Für die Bahneinheit gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht aus diesem Gesetze sich ein anderes…
Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.
Solange die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, gelten nur diejenigen Grundstücke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen oder deren Widmung für…
Veräußerungen oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grundstücke sind ungültig, soweit nicht die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.