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Der Beschluß der Versammlung bedarf der Bestätigung des Gerichts; vor der Bestätigung ist die Bahnaufsichtsbehörde zu hören. Auf die Bestätigung, deren Wirkung und Anfechtung finden die Bestimmungen der §§ 181, 184 Abs. 2, 185, 186 Nr. 1, 188, 189, 193, 195, 196 der Konkursordnung entsprechende Anwendung. Der Antrag auf Verwerfung des Beschlusses sowie die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestätigung steht jedem Inhaber einer Teilschuldverschreibung zu. Der rechtskräftig bestätigte Beschluß ist in Ausfertigung zu den Grundakten der Bahn zu bringen. Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen
Gegen den Eröffnungsbeschluß steht jedem Bahnpfandgläubiger sowie dem Bahneigentümer oder Konkursverwalter, gegen den abweisenden Beschluß dem Antragsteller die…
Der Beschluß wird nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. Stimmenmehrheit ist vorhanden, wenn die Mehrzahl der im Termin anwesenden Gläubiger ausdrücklich zustimmt…
Für die Inhaber von Teilschuldverschreibungen kann die Zustimmung nach Maßgabe der §§ 51 bis 53 durch Beschluß einer Versammlung der Gläubiger erteilt werden.
Vor den im § 10 Nr. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüchen sind die während des Verfahrens fällig…
Der Beschluß, durch welchen die Zwangsliquidation eröffnet wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Die ihrem Wohnorte nach bekannten Bahnpfandgläubiger sollen von…
Der Vorstand hat Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.