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Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.
Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme des Nachfolgers ihr Amt weiterzuführen.
Das Amtsverhältnis sämtlicher Mitglieder der Landesregierung endet a) mit der Abberufung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten nach Artikel 61…
1Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. 2Das Amt jedes anderen Mitglieds der Landesregierung endet mit jeder…
Das Amtsverhältnis des Parlamentarischen Staatssekretärs endet ferner mit seinem Ausscheiden aus dem Landtag. Im übrigen endet es mit dem Ende des…
Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. Er beauftragt ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung und zeigt seine Entscheidungen…
Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Landesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechend Anwendung.
Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.