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Das Amtsverhältnis sämtlicher Mitglieder der Landesregierung endet a) mit der Abberufung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten nach Artikel 61 der Landesverfassung, b) mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, c) mit jeder anderen Erledigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.
Das Amtsverhältnis der einzelnen Ministerinnen und Minister endet außerdem mit ihrer Entlassung.
Das Amt des Ministerpräsidenten und der Minister endet in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers auch mit jeder anderen…
Das Amtsverhältnis des Parlamentarischen Staatssekretärs endet ferner mit seinem Ausscheiden aus dem Landtag. Im übrigen endet es mit dem Ende des…
1Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. 2Das Amt jedes anderen Mitglieds der Landesregierung endet mit jeder…
Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung…
Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Landesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechend Anwendung.
Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter, wenn sie oder er nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.