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Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.
Das Nähere bestimmt das Gesetz. Sechster Abschnitt - Die Verwaltung
1Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht Mitgliedern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. 2Diese werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln…
Der Präsident, der Vizepräsident, die weiteren Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sowie ihre Stellvertreter werden vom Landtag in geheimer Wahl ohne…
Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben…
1Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht vom Landtag gewählten Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen. 3Die…
drei Vorstandsmitglieder. Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 entfallen auf die Mitglieder nach § 6 Absatz 2 vier Vorstandsmitglieder, soweit und solange der…
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben, zum Landtag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.