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Die Landesschiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je acht Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser.
Der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3 Satz 2 SGB V) gehören zusätzlich acht Vertreter der Kassenärzte an.
Der Vorsitzende und die zwei weiteren urparteiischen Mitglieder haben jeweils mindestens einen, jedes weitere Mitglied mindestens zwei Stellvertreter; dies gilt auch für die Mitglieder der erweiterten Schiedsstelle.
Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich oder als niedergelassener Arzt tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der Behörde nach § 20 sein. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden (Vorsitz), zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je vier Vertretungen der…
Die Landesschiedsstelle besteht aus einem/einer unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je fünf Vertretern/Vertreterinnen…
Die Vorsitzenden haben eine, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei Stellvertretungen.
Die Vorsitzenden haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei Stellvertreterinnen oder…
Die Landesschiedsstelle besteht aus der unparteiischen Vorsitzenden oder dem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je…
Die oder der unparteiische Vorsitzende sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.