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Beamte deutscher Staatsangehörigkeit, Angestellte und Arbeiter, die beim Inkrafttreten des Ausgleichsvertrages in den in Artikel 4 des Grenzvertrages bezeichneten Gebieten im niederländischen öffentlichen Dienst stehen, sind mit Wirkung vom Inkrafttreten des Ausgleichsvertrages vom Land, von der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder von der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zu übernehmen, welche die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt. In Zweifelsfällen entscheidet der Regierungspräsident, welche Stelle die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt.
Beamten ist eine gleichwertige Rechtsstellung zu verleihen. Angestellten und Arbeitern ist eine der bisherigen Tätigkeit mindestens gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.
Beschäftigungszeiten im niederländischen öffentlichen Dienst vom 23. April 1949 bis zur Übernahme in den deutschen öffentlichen Dienst gelten als Dienstzeiten im Sinne des Besoldungs- und des Versorgungsrechts.
Ehemalige Beamte von Dienstherren im Lande Nordrhein-Westfalen, die in den in Artikel 4 des Grenzvertrages genannten Gebieten nach dem 22. April 1949 ihr Amt…
die in einem Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger zurückgelegte Dienstzeit; soweit für diese Zeit eine unverfallbare Anwartschaft auf…
Beamtinnen und Beamte können, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine…
Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen…
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bestehende Beamtenverhältnisse auf Zeit werden nach Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in…
Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.