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Ehemalige Beamte von Dienstherren im Lande Nordrhein-Westfalen, die in den in Artikel 4 des Grenzvertrages genannten Gebieten nach dem 22. April 1949 ihr Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren haben, sind auf Antrag in das am 22. April 1949 bekleidete Amt oder ein gleichwertiges Amt wiedereinzustellen; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Der Antrag muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Antragsberechtigte, die den Antrag nicht innerhalb der Frist stellen, gelten mit dem Inkrafttreten des Gesetzes als entlassen.
Die Zeit des Verlustes des Amtes gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts, längstens jedoch bis zum Eintritt des Versorgungsfalles.
Liegen bei den in Absatz 1 genannten Beamten bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgung vor, so erhalten sie, im Todesfalle ihre Hinterbliebenen, von dem Dienstherrn auf Antrag Versorgung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften vom Inkrafttreten des Gesetzes an. Die Dienstunfähigkeit stellt die für den letzten Dienstherrn zuständige Aufsichtsbehörde fest.
Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge.
Beamtinnen und Beamten, denen am 27. Dezember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden…
wenn nach der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte…
Hat das Beamtenverhältnis während der Mitgliedschaft im Landtag nicht geendet, so ruhen nach der Beendigung der Mitgliedschaft die in dem Beamtenverhältnis…
Der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes beträgt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit…
Beantragt die Beamtin oder der Beamte nach Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstfähigkeit, sie oder ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist…
Im Fall des § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes haben Beamtinnen und Beamte, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und noch dienstfähig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.