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Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden.
Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Untersuchungsausschussmitglieder Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese im Sachzusammenhang stehen. Zeugen und Sachverständige dürfen nur zum Thema des Beweisbeschlusses befragt werden. Der Vorsitzende kann nicht zum Beweisthema gehörende Fragen zurückweisen.
Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Fragen der übrigen Ausschussmitglieder entscheidet auf Antrag eines Untersuchungsausschussmitgliedes der Untersuchungsausschuss.
Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung…
Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die…
1Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. 2Anschließend können der Berichterstatter, dann die übrigen Ausschussmitglieder…
Der oder die Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. Zeugen können den Vorsitzenden oder die Vorsitzende auffordern,…
Die Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen erfolgt in Gegenwart der Beschuldigten. Die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer…
Bei Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.