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Auf Antrag des Vorsitzenden ordnet das zuständige Gericht Beschlagnahmen und Durchsuchungen an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Auf die Durchführung der Anordnung finden die Vorschriften des 8. Abschnitts des Ersten Buches zur Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. §§ 27, 28 gelten entsprechend.
Die Behörde bedient sich unter Beachtung des § 3b der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.…
Der Untersuchungsausschuss kann einen Unterausschuss mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuss zur Beweisaufnahme). Für die Einsetzung gilt…
Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.