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Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Untersuchungsausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
Der Untersuchungsausschuss ist nicht beschlussfähig, wenn nur die Hälfte oder weniger seiner Mitglieder anwesend und dies auf Antrag festgestellt worden ist.
Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, so unterbricht der Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt er die Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung zur gleichen Tagesordnung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Für das Verfahren gilt im übrigen die Geschäftsordnung des Landtags.
Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch…
Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender den…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Der Prüfungsausschuss…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der…
Die Beratungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen…
Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.