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Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.
1Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. 2Auf diese Sitzung findet Absatz 1 keine Anwendung; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.