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Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung der zu vernehmenden oder der anzuhörenden Person.
Der Vorsitzende kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines einzelnen dies gebieten, oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Bei Widerspruch eines Ausschussmitgliedes entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.
Beratungen und Beschlussfassung sind nicht öffentlich.
Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten sowie sonstige Personen, die nicht dem Untersuchungsausschuss angehören, können an nichtöffentlichen Sitzungen mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses teilnehmen. Über die Teilnahme beschließt der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.
Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen, sowie Vorgänge und Dokumente können für geheim oder für vertraulich erklärt werden. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Für Aussagen von Mitgliedern der Landesregierung und Bediensteten des Landes sowie für vorgelegte Akten ist der notwendige Geheimschutz zu gewährleisten.
Die Sitzungen sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Medienkommission mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder den Ausschluss der…
Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nichtöffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden…
Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Auf…
Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen sowie Vorgänge und Dokumente, können durch Beschluss des Untersuchungsausschusses für geheim oder vertraulich erklärt…
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.