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II. Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten.
Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten.
Reisekostenvergütung wird nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Tagegeld wird nicht…
Durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 1 sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und die…
Tagegeld (§ 9),
Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Saarlandes erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten.
Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach den laufenden Nummern 75 bis 77 des Gebührenverzeichnisses.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.