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Die Mitglieder der Landesregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlichen Wohnsitzes oder tatsächlichen Wohnortes im Inland Fahrkostenentschädigung und Übernachtungskostenerstattung. Bei Reisen zu amtlicher Tätigkeit am dienstlichen Wohnsitz oder tatsächlichen Wohnort werden nur die Fahrkosten erstattet. Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden.
Die Fahrkostenentschädigung besteht im Ersatz der verauslagten Fahrkosten einschließlich der Kosten für zuschlagspflichtige Züge und für Platzkarten sowie der Auslagen für Gepäckbeförderung, für Zu- und Abgang zu und von den Verkehrsmitteln und für sonstige notwendige Nebenkosten. Bei der Benutzung von Flugzeugen werden die erwachsenen Auslagen erstattet.
Für Reisen während der Sitzungsdauer zum Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim…
Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu.…
Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim…
Für die Reise des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3) vom bisherigen zum neuen Wohnort werden die…
Als Reisebeihilfe werden bei Bahnreisen die entstandenen notwendigen Fahrkosten vom Dienstort zum Wohnort und zurück in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4…
Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung außerhalb des Dienst- oder Wohnorts, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.