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Das Land wird durch Gesetz in 128 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Soweit bei der Einteilung der Wahlkreise auf Stadtbezirke, Stadtteile, Ortsteile, Wahlbezirke, Stimmbezirke oder statistische Bezirke abgestellt ist, gelten jeweils deren Grenzen nach dem Stand vom 31. August 2025.
Die Wahlkreise sollen räumlich zusammenhängen. Auf die Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Örtliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren. Die Wahlkreise sollen eine annähernd gleich große Wahlberechtigtenzahl aufweisen. Die Wahlberechtigtenzahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl aller Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen. In begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf bestehende Gemeinde- und Kreisgrenzen, ist eine Abweichung bis zu 25 Prozent zulässig.
Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Landtag innerhalb von 27 Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Landtags über die Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen und legt dar, ob und gegebenenfalls welche Änderungen es im Hinblick auf § 13 Absatz 2 für geboten hält.
Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des…
Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung…
Die Anzahl der Wahlberechtigten für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist nach dem Stand des…
Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen oder so abgegrenzt sein, daß allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert…
das Wahlgebiet in Wahlbezirke nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes einzuteilen, wobei er die tragenden Erwägungen für die Einteilung der Wahlbezirke transparent und…
Wahlkreise bilden die Regierungsbezirke, die in die zwei Tätigkeitsfelder nach § 6 Absatz 5 Satz 2 unterteilt sind. Daraus ergeben sich zehn Wahlgruppen. Für je…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.