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Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens 51 Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens 53 Monate nach Beginn der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind.
Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Anzahl der Wahlberechtigten der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten betragen. In begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf gewachsene Ortsstrukturen, ist eine Abweichung bis zu 25 vom Hundert zulässig.
Das Land wird durch Gesetz in 128 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Soweit bei der Einteilung…
Eine von § 9 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes abweichende Festlegung von Wahlbezirken durch Zusammenschluss mehrerer benachbarter Kreise und…
Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt (verbundene Wahlen), so müssen die Stimmbezirke für beide Wahlen dieselben sein. Der Bürgermeister hat dem…
Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des Wahlgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluß des Wahlausschusses…
Die Wahlbezirke müssen entsprechend ihrer Bedeutung, mindestens aber mit drei Mitgliedern, vertreten sein. Der Begriff der Bedeutung wird in einer nach § 26…
das Wahlgebiet in Wahlbezirke nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes einzuteilen, wobei er die tragenden Erwägungen für die Einteilung der Wahlbezirke transparent und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.