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Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen oder
Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen, nicht besitzt.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.