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Stimmberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die jeweils am Tag der Unterzeichnung des Volksantrages oder Volksbegehrens oder am Abstimmungstag
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
seit mindestens drei Monaten im Gebiet des Freistaates Sachsen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst dort gewöhnlich aufhalten, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, und
Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
abstimmen.
Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten im Abstimmungsgebiet eine Wohnung, bei mehreren…
Hat die stimmberechtigte Person in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung, jedoch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt…
Zur Stimmabgabe wird zugelassen, wer
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.